§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Mieterverein Braunschweig und Umgebung e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister des Amts-
gerichts Braunschweig eingetragen.
3. Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen
Mieterbund e. V. angeschlossen.
§ 2 Interessenvertretung
1. Der Verein bezweckt die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Miet-,
Pacht- und Wohnungsangelegenheiten.
2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:
a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung.
b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungs-
sachen.
3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.
§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluß
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält
bei seiner Aufnahme ein Mitgliedsbuch und eine Satzung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muß bis spätestens
l. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt sein. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluß.
3. Der Ausschluß kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rück-
stand ist,
b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins
nicht vereinbaren läßt.
– Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. –
4. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
5. Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der
Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
2. Den Mitgliedern wird u. a. gewährt:
kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten.
3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mit-
gliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
§ 6 Beitrag
1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag
zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalender-jahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie kann das Eintrittsgeld
und den Jahresbeitrag mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern.
Die Mitglieder-versammlung hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage /u beschließen.
2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in
dem die Anmeldung erfolgt.
Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahres-
beitrag zu zahlen.
3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Für jede Anmahnung des Beitrags wird ein
Unkostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete
Beiträge (Abs. l Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand. 2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: dem 1., dem 2. und dem 3. Vor-
sitzenden sowie gegebenenfalls dem/der Ehrenvorsitzenden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied,
das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitglieder-
versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
§ 9
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegen-
heiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten.
Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter
berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tages-ordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen
Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht,
b) Jahresabschluß,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Wahl des Ehrenvorsitzenden,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr
stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.
§ 11 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, welches Mitglied oder welcher Mitarbeiter den Ehrenvorsitz im Mieterverein erhält. Der Vorstand hat das Vorschlags-recht. Es sollen nur solche Mitglieder oder Mitarbeiter vorgeschlagen werden, denen durch Verleihung des Ehrenvorsitzcs eine Anerkennung über besonders hervorragende Verdienste zum Wohle des Vereins auszusprechen ist. Der Ehrenvorsitz wird auf Lebenszeit geführt. Gewählt wird der bzw. die Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung oder anläßlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Innerhalb des Vorstandes hat der bzw. die Ehrenvorsitzende kein Stimmrecht; jedoch ein Beratungsrecht.
§ 12 Anträge zur Tagesordnung
1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung
schriftlich einzureichen.
2. Die Versammlung ist stets beschlußfähig; sie beschließt mit einfacher Mehr-
heit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse wer-
den in einfacher Schriftform beurkundet.
3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Ver-
sammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
§ 13
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen
werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. In den
Vorstand dürfen nur Personen berufen werden, die dem Verein mindestens
2 Jahre angehören.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzprüferwerden von der Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
2. Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassen-
prüfung und nach Schluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der
Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereins-mitglieder darstellen muß. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist
auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Nie-
dersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e. V., dem auch die Vereins-
akten zu übergeben sind.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
§ 19 Satzung
Diese ursprünglich am 22. Juni 1949 beschlossene Satzung wurde laut Versammlungsbeschluß vom 25. Mai 1965, vom 13. März 1968, vom 20. Mai 1970, vom 14. Juni 1978, vom 21. Mai 1981, vom 24. März 1983, vom 22. März 1988 und vom 27. März 2000 auf den vorliegenden Stand gebracht.
Mieterverein Braunschweig und Umgebung e. V.
Der Vorstand